Erstellen von Energieausweisen Szenarien für die Wahl des Energieausweises

Erstellen von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude nach DIN 18599

Das Ingenieurbüro Peter Wünsch erstellt Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude nach DIN 18599. Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in Teil 5 des Gebäude-Energiegesetzes (GEG 2020). Von § 79 bis § 88 finden Eigentümer und Mieter alle Details. Bis zum 1. Mai 2021 gilt noch die ehemalige Energieeinsparverordnung (EnEV).

Nach der neuen Regelung bleibt die bekannte Unterteilung in Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis, ebenso die Anlässe, bei denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt und übergeben werden muss (Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Neubau). Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt werden, bei Vertragsabschluss muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden.
Grundsätzlich unterscheidet man einen Energieausweis in den

  • Energiebedarfsausweis und
  • Energieverbrauchsausweis.

Beim Bedarfsausweis werden die Kennwerte für den Energiebedarf rechnerisch auf der Grundlage von Baujahr, Bauunterlagen (Gebäudetyp, Adresse, Anzahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche) den technischen Gebäude- und Heizungsdaten und unter standardisierten Rahmenbedingungen (Klimadaten, Nutzerverhalten, Raumtemperatur) bestimmt.

Beim Verbrauchsausweis beruhen diese Berechnungen vor allem auf den realen Verbräuchen der letzten drei Jahre. Aus den Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Verbrauchsmessungen werden dann die Kennwerte für den Energieverbrauch des gesamten Gebäudes ermittelt.
Welchen Energieausweis Sie benötigen, hängt von verschiedenen Szenarien ab.

Szenarien für die Wahl des Energieausweises

Von folgenden Szenarien hängt die Wahl es Energieauseises ab:

  • Sie können für Wohngebäude, bei denen entweder der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen) sowohl einen Bedarfs- als auch einen Verbrauchsausweis erstellen lassen.
  • Sind diese Voraussetzungen des Wahlrechts nicht erfüllt, darf der Energieausweisaussteller für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten nur einen Energiebedarfsausweis ausstellen. Hintergrund ist, dass in kleineren, energetisch nicht sanierten, alten Wohngebäuden das individuelle Heizverhalten den Gesamtenergieverbrauch deutlich stärker beeinflusst als in Wohnanlagen mit vielen Wohneinheiten.
  • Wird ein Energieausweis für einen Neubau oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt, ist nur ein Energiebedarfsausweis zulässig.
  • Für den Gebäudebestand von Nichtwohngebäuden herrscht in den Fällen des Verkaufs oder der Neuvermietung, Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten.
  • Wird ein Nichtwohngebäude neu gebaut oder umfänglich mit bestimmten Maßnahmen modernisiert, so ist nur ein Energiebedarfsausweis zulässig.

Bei der Interpretation des Verbrauchsausweises sollte insb. berücksichtigt werden, dass die Bewertung eines Gebäudes im Energieverbrauchsausweis maßgeblich vom individuellen Heizverhalten der Bewohner beeinflusst wird. Daher müssen immer auch die Anzahl der Bewohner, die Nutzungsgewohnheiten und z. B. längere Leerstände berücksichtigt werden und, ob der Energieverbrauch für Warmwasser in den Verbrauchsdaten enthalten ist oder ob das Wasser dezentral, beispielsweise über elektrische Boiler oder Durchlauferhitzer, erwärmt wird.

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